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Die Ausnahmeregelung

Wenn das Kamel nicht durch’s Nadelöhr passt.

Dafür existieren die sogenannten Ausnahmeregelungen. Diese werden aus folgenden Gründen ausgestellt:

  1. Technische Unmöglichkeit: In einigen Fällen kann es für die Wasserversorger technisch unmöglich sein, die Grenzwerte einzuhalten, z.B. wenn es an den notwendigen technischen Anlagen und Fähigkeiten mangelt.
  2. Unvorhergesehene Umstände: In einigen Fällen können unvorhergesehene Umstände, wie Naturkatastrophen (Ahrtal) oder verseuchte Grundwässer, dazu führen, dass die Grenzwerte nicht eingehalten werden können.
  3. Kosten: In manchen Fällen kann es für die Wasserversorger unerschwinglich sein, die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte durchzuführen.
  4. Verhältnismäßigkeit: Die TVO berücksichtigt auch die Verhältnismäßigkeit, d.h. die Auswirkungen auf die Umwelt, die Gesundheit der Verbraucher und die Kosten der Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte.

Um es geschönt auszudrücken, kann gesagt werden, dass natürlich immer die sogenannten „notwendigen Maßnahmen“ zur Einhaltung der Grenzwerte zu ergreifen sind. Doch das sind aneinandergereihte Worthülsen ohne jegliche konkrete Bedeutung. Liest man zwischen den Zeilen bei Erteilung von Ausnahmeregeln, so stösst man unweigerlich auf Adverbien wie „befristet“ und „so bald wie möglich“. Aber was heißt das im Klartext? Bevor eine Kläranlage den erforderlichen Bedürfnissen angepasst werden kann, muss zuerst die Bürokratie besiegt werden. Mehrheiten müssen gefunden und Finanzierungspläne vorgelegt werden. Dann geht es in die Ausschreibung und dann irgendwann in die Planung. Bis zur Ausführung dauert es dann auch noch eine gewisse Zeit und bis zur Inbetriebnahme fließt auch noch viel Wasser den Rhein hinunter, wie die Mainzer imer sagen. Bis dahin passiert „NICHTS!“ Ein Lied davon singen kann die Gemeinde Gründau Lieblos. Dort wird seit Mai 2023 versucht, die Ursache einer immer wieder auftauchenden Verkeimung Herr zu werden. Bis heute ist nichts passiert.